Miethai & Co.: Mietverträge
Achtung bei Gewerbemiete ■ Von Sabine Weis
Ganz vorsichtig sollten MieterInnen sein, wenn ihnen unter Bezeichnungen wie „Wohnbüro“oder „Wohnatelier“Räume angeboten werden und der Vermieter das Formular „Mietvertrag über gewerbliche Räume und Kontore“verwenden will.
Manche MieterInnen – insbesondere Selbständige – sind daran interessiert, in der Mietwohnung auch ihren Beruf ausüben zu können. Werden Räume nun sowohl zum Wohnen als auch zur gewerblichen Nutzung überlassen, handelt es sich um ein sogenanntes Mischmietverhältnis, und es stellt sich die Frage, ob Gewerbe- oder Wohnraummietrecht gilt. Die rechtlichen Unterschiede sind erheblich: So gibt es bei Gewerbemietverhältnissen keinen gesetzlichen Kündigungsschutz.
Kündigt ein Vermieter ohne Grund fristgemäß, dann kann die Mieterin dieser Kündigung nicht widersprechen, auch wenn sie eine unzumutbare Härte bedeutet. Gewerbemieter haben nicht das Recht, bei Zeitmietverträgen die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen. Außerdem kann eine höhere Miete verlangt werden, da der Hamburger Mietenspiegel nicht für Gewerberäume gilt. Ob ein Mischmietverhältnis als Gewerbe- oder Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, entscheidet sich danach, welcher Vertragszweck überwiegt. In der Regel wird, wenn die Mieterin aus der Nutzung der Räume ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet, ein Gewerbemietvertrag vorliegen.
Um das für den Vermieter viel vorteilhaftere Gewerbemietrecht anwenden zu können, versuchen manche Vermieter, im Mietvertrag festzuschreiben, daß der gewerbliche Vertragszweck überwiegt, obwohl ihnen bekannt ist, daß die MieterInnen in den Räumen lediglich wohnen wollen. Lassen sich Mieter darauf ein, dürfte es für sie schwierig sein, nachzuweisen, daß ein gewerblicher Mietvertrag lediglich zur Umgehung der Wohnraumschutzgesetze abgeschlossen wurde und es sich bereits bei Vertragsschluß tatsächlich um ein Wohnraummietverhältnis handelte.
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