Miethai&Co.: Hausbesuch
Wenn der Vermieter kommt ■ Von Sabine Weis
Auch für MieterInnen und Vermieter gilt normalerweise der Grundsatz: Vereinbarungen, die einmal abgeschlossen wurden, sind von beiden Parteien einzuhalten. Eine Ausnahme gibt es für so genannte Haustürgeschäfte. Hier steht der in der Wohnung besuchten Person ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht war im Haustürwiderrufsgesetz geregelt und wurde durch die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 ohne wesentliche Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert.
Dem Widerrufsrecht unterliegen nicht nur die klassischen Haustürgeschäfte, wie beispielsweise Zeitschriftenbestellungen, sondern auch mietvertragliche Vereinbarungen.
Zu den mietvertraglichen Vereinbarungen können auch Mietaufhebungsverträge und Neuabschlüsse von Mietverträgen gehören. So hatte das Landgericht Köln den Fall zu beurteilen, bei dem nach einem Eigentümerwechsel der neue Vermieter anlässlich eines Hausbesuches den Mieter zur Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages mit ungünstigeren Konditionen bewegte. Dies ist, so das Gericht in seinem Urteil vom 3. Mai 2001 (Das Grundeigentum 2001, S. 1672) ein Haustürgeschäft.
Voraussetzungen für einen Widerruf einer mietrechtlichen Vereinbarung als Haustürgeschäft sind: Erscheinen des Vermieters in der Wohnung ohne Einladung, geschäftsmäßiges Handeln des Vermieters (liegt nicht vor, wenn der Vermieter beispielsweise nur eine einzige Wohnung vermietet) und Einhaltung der Widerspruchsfrist. Die Frist beträgt grundsätzlich eine Woche nach Abschluss der Vereinbarung, wenn der Vermieter den Mieter schriftlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Fehlt diese Belehrung, so ist ein Widerruf auch nach Ablauf der Wochenfrist möglich. Ein Widerruf sollte jedoch schnell erklärt werden, da das Widerrufsrecht, nach sechs Monaten erlöschen kann. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erklären und bedarf keiner Begründung.
Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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