Miethai und Co.: Wechsel II
■ Rückzahlung der Kaution Von Eve Raatschen
Seit dem 1.September 2001 gibt es den neuen Paragraphen 566a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bisher war geregelt, dass bei einem Verkauf der Wohnung der neue Eigentümer bei Auszug des Mieters diesem die Kaution nur dann zurückzahlen muss, wenn er sie auch von dem ursprünglichen Vermieter ausgezahlt bekommen hatte.
Paragraph 566a BGB verpflichtet nun den Käufer der Wohnung beziehungsweise des Hauses, dem Mieter für die Rückzahlung der bei Einzug geleisteten Kaution auch dann zu haften, wenn er das Geld von seinem Verkäufer nie erhalten hat.
Noch nicht geklärt ist, ob diese neue Regelung auch für Verkäufe gilt, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung, also vor dem Stichtag 1. September, abgeschlossen wurden. Das Gesetz enthält zu dieser Frage keine Übergangsregelung. Es gibt jetzt eine aktuelle gerichtliche Entscheidung dazu. Das Amtsgericht Lichtenberg hat mit Urteil vom 23. Januar 2002 (Az. 7 C 194/01) entschieden, dass die verschärfte Haftung des Wohnungskäufers bei Kautionsrückzahlung nicht für Mieträume gilt, die vor dem 1. September 2001 verkauft wurden. Für diese Altfälle bleibt es, so das Amtsgericht, bei der bisherigen Haftung.
Ob sich diese Rechtsprechung auch in Hamburg durchsetzen wird, ist ungewiss. Gewiss ist für alle Mieter, deren Wohnräume jetzt verkauft werden, dass der Käufer für die Rückzahlung bei einem späteren Auszug aufkommen muss. Ist der Käufer dann zahlungsunfähig, so haftet daneben der alte Vermieter weiterhin auf Rückzahlung der Kaution.
Hinweis: Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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