Miethai & Co.: Mietminderung
Teil VII: Was spricht dagegen ■ Von Sylvia Sonnemann
Bevor eine Mietminderung vorgenommen wird, sollten MieterInnen prüfen, ob nicht eine der nachstehenden Fallkonstellationen vorliegt, in denen keine Mietminderung möglich ist: – Die Beeinträchtigung durch den Mangel ist nicht erheblich; zum Beispiel gelten dünne Rissen in den Wänden einer Altbauwohnung, eine Herdplatte, die nicht funktioniert oder eine Haustür, die nicht ins Schloß fällt, als unerhebliche Beeinträchtigungen. – Der Mangel war schon bei Einzug bekannt. Eine Minderung ist also nicht möglich, wenn z.B. schon bei Einzug eine Fensterscheibe blind war oder schon im Mietvertrag auf die defekte Klingelanlage hingewiesen wurde. – Die Miete wird vorbehaltlos über einen längeren Zeitraum (3 bis 6 Monate) gezahlt, obwohl ein Mangel aufgetreten ist. Aufgrund zum Beispiel angezeigter Durchfeuchtungsschäden kann nicht erst ein Jahr später gemindert werden. Umstritten sind solche Fälle, wo der Vermieter immer wieder eine Mängelbeseitigung ankündigt und die MieterInnen vertröstet werden. Deshalb sollte mit der Anzeige größerer Mängel immer erklärt werden, daß die Miete ab sofort unter Minderungsvorbehalt gezahlt wird, wenn zu befürchten ist, daß der Mangel nicht zügig beseitigt wird.
Aber: Das Mietminderungsrecht lebt wieder auf, wenn sich die Grundmiete zum Beispiel durch das Inkrafttreten einer neuen Staffel oder aufgrund einer Mieterhöhung erhöht. Je nach dem Grad der Wohnwertbeeinträchtigung kann dann bis zur Höhe des Erhöhungsbetrages gemindert werden. – Der Mangel wurde durch den/die MieterIn selbst verursacht. – Es handelt sich nicht um eine schlechte Ausstattung und nicht um einen Mangel im mietrechtlichen Sinne. Ist die Wohnung z.B. nicht mit einem Herd oder einer Spüle ausgestattet, so kann deshalb nicht gemindert werden. Entgegen weit verbreiteter Ansicht muß – auch in Hamburg – ein Vermieter nicht für eine derartige Ausstattung sorgen. Gleiches gilt z.B. für das Fehlen von Heizkörpern in einzelnen Räumen.
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