Miethai & Co: Reparaturen
Auf die Klauseln achten ■ Von Andree Lagemann
Nach §536 BGB obliegt es dem Vermieter, die Wohnung seiner MieterInnen instand zu halten und vermietete Sachen zu reparieren und die entsprechenden Kosten zu tragen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung verpflichten allerdings die meisten Formularverträge, auch der vom Grundeigentümerverband herausgegebene „Hamburger Mietvertrag für Wohnraum“, die MieterInnen zur Kostentragung bei kleineren Verschleißreparaturen. Inwieweit den MieterInnen Reparaturkosten aufgebürdet werden dürfen, ist davon abhängig, ob die jeweilige Klausel sowohl gegenständlich als auch betragsmäßig begrenzt ist.
Das heißt, dass die MieterInnen nur dann Kosten für Kleinreparaturen tragen müssen, wenn die Klausel auf Teile der Wohnung beschränkt ist, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff der MieterInnen unterliegen. Hierzu gehören etwa die Installationsgegenstände für Elektro, Wasser und Gas sowie Steckdosen, Schalter, Gasabsperrhähne, Mischbatterien, Wasserhähne und Spülkästen. Nicht darunter fallen die Installationen selbst wie Strom-, Wasser- und Gasleitungen sowie die den Verbrauch zählenden Uhren. Ebenfalls erfasst werden können Heiz- und Kocheinrichtungen wie Kochherde und Öfen und Verschlussvorrichtungen bei Fenstern, Türen- sowie Fensterverschlussgriffe, Türgriffe, Umstellvorrichtungen zum Kippen und elektrische Türöffner. Nicht dazu gehört das Ersetzen von zerbrochenen Fenster- und Türscheiben.
Neben dieser gegenständlichen Begrenzung muss eine wirksame Klausel auch betragsmäßig begrenzt sein. Das heißt, es muss eine Höchstgrenze sowohl für die einzelne Reparatur als auch für die Gesamtbe-lastung für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sein. Als Höchstgrenze für die einzelne Reparatur wird üblicherweise 150 Mark angenommen. Ist dieser Betrag überschritten, müssen die MieterInnen nichts bezahlen, der Vermieter trägt ab 151 Mark die Reparaturkosten allein.
Gleichzeitig muss auch der Gesamtaufwand für Kleinreparaturen begrenzt sein. Die MieterInnen sollen also bereits bei Vertragsschluss erkennen können, bis zu welcher maximalen Summe sie im Jahr belastet werden können. Ein Betrag in Höhe von 300 Mark, oder aber 8 Prozent der Jahresmiete ist hier von der Rechtssprechung als zulässig angesehen worden.
Und wie immer gilt: wer sich nicht sicher ist, ob die Klausel in seinem Mietvertrag wirksam ist, kommt am besten zur Prüfung schnell in die täglich stattfindende Beratung von MhM.
Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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