Miethai & Co.: Mietvertrag
Was ein Vermieter fragen darf ■ Von Christine Kiene
Vor Abschluß eines Mietvertrages verlangen Vermieter häufig von BewerberInnen detaillierte Selbstauskünfte. Mie-terInnen müssen dabei nicht jede Frage beantworten. Wahrheitsgemäß müssen sie Fragen nach ihrer Person beantworten. Hierzu gehört bei Paaren etwa die Frage, ob sie verheiratet sind.
Uneinigkeit besteht bei den Gerichten darüber, ob nach den Einkommensverhältnissen gefragt werden darf. Gleiches gilt für die Frage nach Arbeit und Arbeitgeber. Als zulässig wurden solche Fragen dann angesehen, wenn sich im Laufe des Mietverhältnisses herausstellte, daß Zahlungsschwierigkeiten bestanden.
Fragen, die einen unerlaubten Eingriff in die Privatsphäre darstellen oder gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, sind dagegen rechtswidrig. Nicht fragen darf der Vermieter nach Vorstrafen, Ermittlungsverfahren, nach der Beendigung des vorherigen Mietverhältnisses und nach Schulden aus dem ehemaligen Mietverhältnis. Auch Beruf, Alter, Staats-, Konfessions-, Parteizugehörigkeit und die Mitgliedschaft in einem Mieterverein dürfen nicht erfragt werden.
Geht es um UntermieterInnen, so sind Fragen nach der Solvenz unzulässig, weil der Untermieter keinen Vertrag mit dem Vermieter, sondern nur mit der Mieterin eingeht, den Vermieter also nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit trifft. Damit der Vermieter prüfen kann, ob in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der die Versagung der Untermieterlaubnis rechtfertigen könnte, muß ihm Name, Geburtsdatum und Beruf mitgeteilt werden. Kein wichtiger Grund in der Person liegt vor, wenn der bisherige Mieter mit dem oder der UntermieterIn, gleich welchen Geschlechts, eine Lebensgemeinschaft eingehen will.
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