Miethai & Co.: Kleinschäden
Klauseln beachten ■ Von Dirk Dohr
Grundsätzlich ist der Vermieter für die laufende Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. In den meisten Mietverträgen wird diese Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung zu einem Teil auf die Mieter übertragen. So wird dort häufig geregelt, daß die Kosten zur „Beseitigung von Bagatellschäden“beziehungsweise für „kleinere Instandsetzungen“von den Mietern zu tragen sind.
Gerade in älteren Mietverträgen sind diese Klauseln jedoch zumeist unwirksam, so daß die MieterInnen für unverschuldete Bagatellschäden und für kleinere Instandsetzungen nichts zahlen müssen.
Die „Kleinreparaturklauseln“sind nur unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen wirksam:
– Es muß ein Höchstbetrag für die Reparaturkosten festgelegt sein (zumeist: 150 DM).
– Es muß weiter eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum (zumeist ein Jahr) festgelegt sein. Von den Gerichten werden hier Höchstgrenzen von 300 bis 400 DM für wirksam erachtet.
– Die Kleinreparaturklausel darf sich nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Es wäre ansonsten eine unangemessene Benachteiligung, wenn der Mieter für Gegenstände zahlen soll, die er gar nicht direkt abnutzen kann, wie z.B. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.
Weiterhin ist zu beachten, daß nur die Verpflichtung auf die Mieter abgewälzt werden kann, die Reparaturen zu zahlen, nicht jedoch die Verpflichtung, selbst eine Fachfirma mit der Reparatur zu beauftragen. Enthält ein Mietvertrag über eine Sozialwohnung eine Kleinreparaturklausel, muß der Vermieter in der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei den jeweiligen Pauschalen für die Instandhaltungskosten den Betrag von 1,90 DM pro Quadratmeter jährlich abziehen.
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