Miethai & Co.: Mieterpflicht
■ Die Pflicht, Mängel anzuzeigen Von Christiane Hollander
Viele MieterInnen sind der Meinung, daß ein Mangel der Mietsache nur dann angezeigt werden muß, wenn man eigene Rechte wie etwa Instandsetzung oder Mietminderung geltend machen will. Dieses Gerücht ist nicht nur falsch, sondern kann auch zu erheblichen finanziellen Einbußen der MieterInnen führen. Gemäß § 545 BGB sind MieterInnen verpflichtet, dem Vermieter folgende Umstände anzuzeigen:
– wenn sich ein Mangel im Laufe der Mietzeit zeigt
– wenn eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird
– wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
Zu den anzuzeigenden Mängeln gehören sämtliche Fehler der Mietsache, wobei es unerheblich ist, ob diese die Brauchbarkeit oder Nutzbarkeit beeinträchtigen. Die Anzeigepflicht ist in der Regel auch dann vorhanden, wenn der Mangel bereits angezeigt und von Vermieterseite beseitigt wurde, dann aber erneut auftritt und der Vermieter daher von ihm keine Kenntnis haben kann (vgl. OLG Düsseldorf, DWW 1991, 17).
Die Mängelanzeige muß unverzüglich erfolgen. Die Beurteilung darüber ist anhand konkreter Umstände des Einzelfalles zu treffen. Die Schriftform ist zwar nicht zwingend, sollte wegen der Beweisbarkeit der Anzeige jedoch eingehalten werden.
Unterlassen die MieterInnen die Mängelanzeige trotz Kenntnis des Mangels oder einer drohenden Gefahr, sind sie zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der defekte, tropfende Wasserhahn kann zu einer teuren Angelegenheit werden, denn die MieterInnen haben in diesem Falle die Kosten für den Mehrverbrauch zu tragen.
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