Miethai & Co: Ausnahmen
■ Hamburger Mietenspiegel I Von Sylvia Sonnemann
Eine Mieterhöhung, mit der die Anpassung gemäß § 2 Miethöhegesetz an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt wird, muß eine Begründung enthalten. Der Vermieter kann sich zur Begründung auf den Mietenspiegel, auf drei Vergleichsmieten oder auf ein Sachverständigengutachten stützen. Da die Hamburger Gerichte in der Regel den Hamburger Mietenspiegel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwenden, nehmen die meisten Vermieter auf den Mietenspiegel Bezug.
Grundsätzlich kann der Vermieter nur dann sein Mieterhöhungsverlangen mit dem Mietenspiegel begründen, wenn die Wohnung, deren Miete erhöht werden soll, im Mietenspiegel „abgebildet“wurde. Der Hamburger Mietenspiegel 1997 repräsentiert die ortsübliche Vergleichsmiete freifinanzierter Wohnungen zum Stichtag 1.4.1997. Es sind bei der Erstellung des Mietenspiegels folgende Wohnungen nicht berücksichtigt worden: – Sozialwohnungen bzw. preisgebundene Wohnungen – im Souterrain gelegene Wohnungen – möblierte Wohnungen – ehemals preisgebundene Wohnungen, deren Miete noch nicht erhöht worden ist – Wohnungen außerhalb Hamburgs – Wohnungen ohne WC – Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern – nach dem 1.1.1997 fertiggestellte Wohnungen.
Liegt keine der genannten Ausnahmen vor und hat der Vermieter seine Erhöhung auf eines der anderen Begrün-dungsmittel, z. B. ein Sachverständigengutachten gestützt, ist das Erhöhungsverlangen zwar formell wirksam. Die MieterInnen können zur Überprüfung der verlangten Erhöhung in diesem Fall aber auf den Mietspiegel zurückgreifen; der voraussichtlich auch im Streitfall vor Gericht maßgebend wäre.
Für allgemeine Nachfragen ist bei Mieter helfen Mietern heute am 26.11. 1997 ein Infotelefon zum neuen Hamburger Mietenspiegel 1997 in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr geschaltet:
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