Miethai & Co.: Badeverbot
■ Wenn Vermieter verbieten Von Eve Raatschen
Vermieter entwickeln oft ungeheure Phantasie beim Regeln all der Dinge, die MieterInnen in den gemieteten Wohnungen nicht tun sollen. Grundsätzlich gilt: Vermieter dürfen nicht ohne triftigen Grund MieterInnen bestimmte Nutzungen untersagen, die zum allgemeinen Lebensstandard gehören oder den MieterInnen das Leben in ihrer Mietwohnung angenehmer machen können.
So wird es beispielsweise für unzulässig gehalten, MieterInnen das Aufstellen einer Waschmaschine zu verbieten (Amtsgericht Hameln, 17.12.1993, 23 C 380/93). Dies gilt auch dann, wenn im Haus eine Gemeinschaftswaschmaschine aufgestellt wurde. Auch das generelle Verbot, Wäsche in der Wohnung zu trocknen, ist unwirksam (Landgericht Frankfurt, 27.2.1990, Az. 2/130474/89).
Das Oberlandgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 25.9.1997 (1U41/96) auch die Regelung für unwirksam gehalten, nach der Elektrogeräte nur in geringem Umfang vom Mieter angeschlossen werden dürfen, um das Leitungsnetz nicht zu überlasten. Denn der Vermieter hat den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, zu der das Anschließen von Elektrogeräten gehört, zu gewährleisten.
Eine Vertragsklausel oder auch Hausordnung, die das Baden und Duschen nach 22 oder 24 Uhr untersagt, ist mit den wesentlichen Rechten der MieterInnen ebenfalls nicht vereinbar (Landgericht Köln, 17.4.1997 1S304/96). Denn, so das Gericht, „auch nächtliches Baden bzw. Duschen gehört zu einem hygienischen Mindeststandard, der ohne weiteres normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden kann“.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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