Miethai & Co.: Die Kündigung
Fristen und Rückgabetermine ■ Von Sylvia Sonnemann
Die Kündigungsfrist für eine normale Kündigung durch die MieterInnen richtet sich nach der Länge des Mietverhältnisses. Meist ist diese Staffelung, die in § 565 Absatz 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt ist, auch in den Mietvertrag aufgenommen worden. Das bedeutet, daß zunächst eine dreimonatige Frist besteht, die sich nach fünf, acht und zehn Jahren jeweils um drei Monate verlängert, also längstens ein Jahr betragen kann.
Die Kündigung muß dem Vermieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, wenn dieser Monat mitzählen soll. In der Recht-sprechung ist inzwischen klargestellt worden, daß Samstage sowie Sonn- und Feiertage bei diesen drei Tagen nicht mitgerechnet werden, wenn sie auf einen Tag vor dem dritten Werktag des Monats fallen. MieterInnen, die also möchten, daß der Januar 1999 der erste Monat ihrer Kündigungsfrist sein soll, müssen ihre Kündigung so abschicken, daß sie dem Vermieter spätestens am 6. Januar 1999 zugeht. Um Streit über den Zugang zu vermeiden, sollte die Kündigung per Einschreiben (noch besser: mit Rückschein) geschickt werden.
Die Pflicht zur Rückgabe der Wohnung entsteht erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses. MieterInnen müssen ihre Wohnung also nicht am letzten Tag der Kündigungsfrist zurückgeben, sondern erst am darauffolgenden Tag. In einer versteckten landesrechtlichen Vorschrift (§ 25 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum BGB) ist geregelt, daß Mieträume bis 12 Uhr des auf die Beendigung folgenden Werktages zu räumen sind. Wer also zu Ende Dezember gekündigt hat oder gekündigt wurde, muß erst am 4. Januar bis 12 Uhr die Wohnung zurückgeben.
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