Miethai & Co.: Mollig warm
Heizpflicht des Vermieters ■ Von Christine Kiene
Ist in den Mieträumen eine Zentralheizung vorhanden, so ist der Vermieter verpflichtet, während der gesamten Heizperiode zu heizen. Die Heizperiode kann im Mietvertrag festgelegt sein, dann gelten die dort benannten Zeiträume. Andernfalls gilt als Heizperiode der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April. Auch außerhalb solcher Heizperioden ist der Vermieter zum Heizen verpflichtet, wenn die Außentemperaturen dies erfordern.
Gelegentlich ist in Mietverträgen geregelt, welche Temperatur in der Wohnung mindestens erreicht werden muß. Diese Temperatur muß in 1 m Höhe in der Mitte des Raumes gemessen werden. Ohne eine Regelung im Mietvertrag muß in Wohn- und Schlafräumen während der üblichen Benutzungszeiten eine Temperatur von 20 Grad, in Badezimmern sogar 22 Grad herrschen. Diese Temperaturen müssen von 7 Uhr morgens bis 23 Uhr abends gewährleistet werden. Ist es im Winter sehr kalt, kann der Vermieter verpflichtet sein, auch nachts die Heizung in Betrieb zu halten.
Erfüllt der Vermieter seine Verpflichtungen zum Heizen nicht oder oder nicht vollständig, dann ist die Wohnung nicht im vertragsgemäßen Zustand. Gegebenenfalls können die Mieter die Miete mindern. Kommt der Vermieter nach einer schriftlichen Fristsetzung durch die Mieter seinen Pflichten immer noch nicht nach, so ist er auch zum Schadensersatz verpflichtet. Bei zu geringer Beheizung durch den Vermieter können die Mieter die Kosten für die Anschaffung eines Heizofens und die Erstattung der Kosten des Stromverbrauchs verlangen.
Wichtig für die Geltendmachung von Mietminderung und Schadensersatz ist, daß die Vermieter die zu geringen Temperaturen in ihren Räumen beweisen können. Hierzu ist es sinnvoll, ein (Kälte-)Protokoll zu führen, in dem die Meßergebnisse festgehalten werden. Günstig ist es auch, wenn Zeugen auf diesem Protokoll die Messungen bestätigen und mit unterschreiben.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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