Miethai & Co.: Untermiete
Keine Gesichtskontrolle ■ Von Eve Raatschen
Immer wieder machen Vermieter die Erteilung der Untermieterlaubnis davon abhängig, daß der oder die UntermieterIn persönlich vorgestellt wird. Ein entsprechendes Ansinnen war Anlaß für das Landgericht Hamburg, in einem Beschluß vom 8. Juli 1998 (Az.: 39a231/97) zu entscheiden, daß eine Vermieterin keinen Anspruch darauf hat, die Untermieterin vor Erteilung der Untermieterlaubnis persönlich kennenzulernen. Denn, so das Gericht, selbst wenn die Untermieterin der Vermieterin äußerst unsympathisch gewesen wäre, hätte sie die Genehmigung deshalb nicht verweigern können. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich beispielsweise um ein Zweifamilienhaus handelt, in dem auch der Vermieter selbst wohnt.
Grundsätzlich aber besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, Informationen über den zukünftigen Untermieter zu erhalten. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg in einer früheren Entscheidung sind auch Fragen nach den Einkommensverhältnissen des/der UntermieterIn unzulässig, da ein Vertrag zwischen dem eigentlichen Vermieter und dem/der UntermieterIn nicht entsteht.
Der/die MieterIn haftet weiter für den regelmäßigen Eingang der vollen Mietzahlung. Informationen über den/die UntermieterIn stehen dem Vermieter nur in begrenztem Umfang zu: Name, Geburtsdatum und Beruf sollten genannt werden. Daraus kann man schließen, daß Mie-terInnen dem Vermieter auch den Untermietvertrag nicht vorlegen müssen, was dennoch häufig gefordert wird. Wenn MieterInnen ein Recht auf Erteilung der Untermieterlaubnis haben, ist es ebenfalls nicht zulässig, die Erlaubnis von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen oder befristet zu erteilen.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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