Miethai & Co.: Ungekündigt
Untermieter erlaubt ■ Von Sylvia Sonnemann
Das Landgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 21. Januar 1999 (333 S 125/98) einen Fall entschieden, in dem Hauptmietern gekündigt worden war, weil diese an zwei Personen untervermietet hatten, nachdem einer der Hauptmieter ausgezogen war. Die Erlaubnis zur Untervermietung war zwar zuvor von den Hauptmietern beantragt worden. Die Mieter hatten der Vermieterin persönliche und wirtschaftiche Gründe dargelegt. Diese Gründe waren auch erst nach Mietvertragsabschluß entstanden, so daß ihnen ein Anspruch auf Untermieterlaubnis nach dem Gesetz zustand. Die Erlaubnis war jedoch von der Vermieterin verweigert worden. Nach Einzug der Unermieter sprach diese eine fristlose und hilfsweise eine fristgemäße Kündigung wegen der unerlaubten Untervermietung aus.
Solche Fallkonstellationen führen zu Unsicherheiten auf Seiten der Hauptmieter: Darf der Untermieter einziehen oder muß die Erlaubnis notfalls durch gerichtliches Urteil erst einmal vorliegen?
Das Landgericht wies die fristlose Kündigung mit der Begründung zurück, daß die Hauptmieter einen Anspruch auf Erlaubniserteilung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs hatten und mit einer solchen Kündigungsmöglichkeit nur das unbefugte Überlassen geahndet werden soll.
Hinsichtlich der fristgemäßen Kündigung bestätigte es, daß eine Untervermietung ohne vorherige Erlaubnis zwar eine solche Kündigung rechtfertigen kann, es jedoch im Einzelfall geprüft werden muß, ob die Mieter eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben.
Da hier die Mieter zuvor mehrfach ausführlich um Erlaubniserteilung gebeten hatten, also nicht etwa heimlich untervermieteten, schließlich sogar auf Erlaubniserteilung noch vor Kündigungsausspruch geklagt worden war und sie ein erhebliches finanzielles Interesse an der zu Unrecht nicht erlaubten Untervermietung hatten, wurde auch die fristgemäße Kündigung für unwirksam gehalten. Die Vermieterin wurde verurteilt, die Erlaubnis zu erteilen.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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