Miethai & Co.: Feste feiern
Aber gaaanz leise ■ Von Christiane Hollander
Es gibt in bezug auf das Mietrecht einige Gerüchte, die sich hartnäckig halten. Eines davon besagt, daß man einmal im Monat eine Fete feiern dürfe und daß es dann entgegen der Hausordnung auch nach 22 Uhr erlaubt sei, die Lautsprecherboxen aufzudrehen. Immerhin ist diese Meinung so weit verbreitet, daß sich ein Oberlandesgericht damit beschäftigen mußte.
Ein Wohnungsinhaber meinte, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gebe ihm das Recht dazu. Das OLG Düsseldorf stellte hingegen eindeutig fest, daß es kein grundgesetzlich geschütztes Recht darauf gibt, „einmal im Monat durch lautstarkes Feiern die Ruhe zu stören“ (OLG Düsseldorf, Aktenzeichen: WM 1990, 116).
Nur bei ganz besonderen Anlässen ist es für NachbarInnen zumutbar, einmal gestört zu werden (z. B. bei Hochzeiten oder an Silvester). Ein Ausdehnen auf die frühen Morgenstunden ohne Rücksicht auf MitmieterInnen ist aber auch hier unzulässig.
Die GastgeberInnen haften für ihre Gäste. Sie sind nicht nur verantwortlich dafür, daß die Lautstärke der Musikanlage reduziert wird, sondern auch dafür, daß der durch die Gäste verursachte Geräuschpegel gesenkt wird (OLG Düsseldorf WM 1996, 56).
Konsequenz bei Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld von seiten der Behörde sein. In Extremfällen kann es zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses kommen, wenn der Vermieter vorher eine Abmahnung ausgesprochen hat. Leidende NachbarInnen sind ggf. zur Mietminderung berechtigt.
Am besten ist es, wenn NachbarInnen rechtzeitig von der Feier informiert werden. Meist läßt sich das Problem im Gespräch lösen.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 30 40
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