Miethai & Co: Kaution
Was passiert bei Verkauf? ■ Von Christine Kiene
Bislang urteilten die meisten Gerichte, daß der Verkäufer einer Mietwohnung die vom Mieter erhaltene Kaution jedenfalls dann nicht an den Mieter bei Beendigung zurückzahlen muß, wenn er die Kaution an den Erwerber weitergeleitet hat.
Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XII ZR 124/97) stellt nunmehr fest, daß der Verkäufer und ehemalige Vermieter auch dann zur Rückzahlung der an ihn geleisteten Kaution verpflichtet bleibt, wenn er diese an den Erweber der Wohnung weitergegeben hatte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Erwerber bei Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nicht zurückzahlen kann.
Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, daß allein der Verkäufer bei der Veräußerung Einfluß auf die Auswahl eines solventen Erwerbers habe und der Mieter vor der Gefahr geschützt werden müsse, seinen ursprünglichen Vertragspartner zu verlieren, dem er bei Hingabe einer Barkaution persönliches Vertrauen geschenkt habe.
Zunächst müssen sich MieterInnen wegen der Rückzahlung der Kaution jedoch an den Erwerber und jetzigen Vermieter wenden. Wenn dies jedoch aussichtslos ist, dann können sie ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution gegen den ehemaligen Vermieter richten.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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