Miethai & Co: Miete mindern
Auch bei Bauarbeiten ■ Von Eve Raatschen
Hat die Wohnung Mängel, dann muss nur eine geminderte Miete bezahlt werden. Entgegen der Meinung vieler Vermieter gilt dieser Grundsatz auch, wenn Bauarbeiten stattfinden und die Mieterinnen durch Baulärm, Dreck und Gerüste beläs-tigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter das Haus saniert oder modernisiert und sich darauf beruft, dass das ja im Interesse der Mieterinnen sei.
Miete mindern können Mieterinnen vor allem auch dann, wenn die Baustelle z.B. nebenan ist und ein anderer als der Vermieter Bauherr ist. Auch für Mieterinnen von Genossenschaftswohnungen gibt es kein Minderungsverbot. Die Miete kann mit Beginn der Arbeiten gekürzt werden; eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Ist die Miete für den betreffenden Monat schon im voraus bezahlt, sollte man dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass die Miete ab sofort unter dem Vorbehalt der Minderung gezahlt wird. Versäumt man diese Mitteilung, dann ist später eine Minderung ausgeschlossen – jedenfalls für vergangene Zeiträume.
Die Höhe der Minderung hängt von der Stärke der Beläs-tigung ab und kann daher nicht pauschal festgelegt werden – es sei denn, man einigt sich mit dem Vermieter auf eine bestimmte Quote für die Dauer der Arbeiten. Die Gerichte setzen z.B. allein für das Vorhandensein eines Gerüstes aufgrund der Verdunkelung, der Nichtnutzbarkeit des Balkons eine Quote von 10–15 Prozent, berechnet von der Bruttokaltmiete (Gesamtmiete ohne Heizkosten) an.
Bei heftigen Lärmbelastungen, zum Beispiel Stemm- und Abbrucharbeiten, kann für den betreffenden Zeitraum auch eine Minderungsquote von 40 Prozent und mehr angemessen sein. Da die Mieterin im Streitfall das Ausmaß der Belästigung beweisen muss, sollte immer ein Lärmprotokoll über Art und ungefähre Dauer der Arbeiten geführt werden.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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