Miethai & Co: Besuch
Wenn der Vermieter kommt ■ Von Christiane Hollander
Manche Vermieter fassen offenbar am Jahresanfang den Vorsatz, sich mehr um die Wohnung zu kümmern und erst mal nach dem Rechten zu schauen. Wer mag, kann dies natürlich zulassen. Fragt sich, ob MieterInnen dem Vermieter Einlass gewähren müssen. Häufig ist das Besichtigungsrecht im Vertrag vereinbart. In den älteren Hamburger Mietverträgen ist geregelt, dass dem Vermieter die Besichtigung aller Räume zu angemessener Tageszeit freisteht. Diese Regelung wurde von den Gerichten dahingehend ausgelegt, dass der Vermieter ohne das Vorliegen zwingender Gründe etwa alle zwei Jahre eine Besichtigung durchführen darf (z.B. AG Münster, WM 2000, 328).
Daneben gibt es weitere Gründe, die eine Wohnungsbesichtigung rechtfertigen: das Besichtigen von Mängeln, der begründete Verdacht der vertragswidrigen Nutzung (z.B. unerlaubte Untervermietung), Besichtigung durch Mietinte-ressentinnen bei Kündigung des Mietverhältnisses, Besichtigung durch Kaufinteressentinnen, Begutachtung durch Sachverständige. Grundsätzlich muss der Vermieter die Besichtigung drei Tage vorher schriftlich unter Angabe des Grundes mitteilen. In Notfällen kann diese Frist verkürzt werden.
Können MieterInnen den Termin nicht wahrnehmen, sind sie berechtigt, ihn unter Nennung von Ausweichterminen abzusagen. Der Vermieter darf zur Besichtigung die Personen mitbringen, die für den Zweck der Besichtigung erforderlich sind. Diese Personen dürfen ohne Anwesenheit des Vermieters die Wohnung besichtigen, wenn ihr Besuch vorher schriftlich angekündigt wird oder sie eine Orginalvollmacht des Vermieters vorlegen.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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