Miethai & Co.: Schwein haben
■ Welche Haustiere nicht gut ankommen Von Dirk Dohr
Immer wieder spielen Tiere eine Rolle, wenn Vermieter und Mieter sich vor Gericht streiten. Das Amtsgericht von – tatsächlich – Köpenick hat am 13. Juli vergangenen Jahres entschieden, dass das Halten eines Schweins in einer Mietwohnung zulässig ist, wenn es zwei Monate nach Einzug im Treppenhaus nicht mehr nach Borstenvieh stinkt. Die Vermieterin wollte, dass die Mieterin die Haltung des Schweins mit dem Namen “Schnitzel“ in der Wohnung unterlässt. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Vermieterin die Tierhaltung nur dann verweigern dürfe, wenn zu erwarten sei, dass die Nachbarn durch das Tier belästigt oder die Mietsache beeinträchtigt werde. Das Gericht war jedoch aufgrund von Zeugenaussagen davon überzeugt, dass zumindest seit April 2000 keine Schweinegerüche mehr im Treppenhaus wahrnehmbar waren.
Bei der Haltung von Papageien gibt es dagegen keine einheitliche Rechtsprechung. Lärmbelästigungen durch Rosenköpfchen-Papageien, die im Freien oder auf der Terrasse abgestellt sind, sind in der Zeit von 9 bis 12 und 13 bis 16 Uhr zu dulden. Ansonsten müssen die Vögel im Hausinneren gehalten werden. Dieser Auffassung ist zumindest das Landgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1995. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits am 10. Januar 1990 entschieden, dass die Haltung eines Graupapageien, der schrill und über Stunden andauernd pfeift, nicht zulässig ist, solange es sich bauordnungsrechtlich um eine reine Wohngegend handelt. Diese Entscheidung war dermaßen bahnbrechend, dass sie von mindestens elf (!) angesehenen juristischen Fachzeitschriften zitiert wurde.
Auch bei „Raubtieren“ gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Der Mieter, der eine Rassekatze hält, darf im Balkonbereich der Mietwohnung keine Netzkonstruktion an der Hausfassade anbringen, um zu verhindern, dass sein wertvolles Tier entweicht. Das Halten von zwei Katzen ist trotz vorhandenem Katzenuringeruch innerhalb einer Wohnung, der nach Auszug der Mieter automatisch wieder verschwindet, zulässig, da das Halten von Katzen auch in einer Großstadt zum Lebensbereich Wohnen gehört. Solange es sich nicht um Großkatzen handelt: Bereits im Jahre 1983 hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass das Halten von Tigern in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich nicht zulässig sei.
Aufgrund all dieser verschiedenartigen Entscheidungen gibt es nur einen Rat: Bei allen tierischen Problemen empfiehlt sich der Gang in die Rechtsberatung.
Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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