Miethai & Co: Pflegepflicht
■ Wann Mieter haften müssen Von Andree Lagemann
MieterInnen sind verpflichtet, mit ihrer Wohnung pfleglich umzugehen. Soweit sich aus einer normalen Nutzung Verschlechterungen ergeben, wie etwa der Verschleiß der Badarmaturen oder die Abnutzung des Fußbodenbelages, hat dies der Vermieter grundsätzlich ohne Ersatzanspruch hinzunehmen.
Anders verhält es sich, wenn MieterInnen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus fahrlässig Schäden an der Mietsache verursachen. So etwa, wenn die Badewanne überläuft, und erhebliche Wasserschäden in den darunterliegenden Wohnungen entstanden sind. Hier haben die MieterInnen grundsätzlich den Schaden zu verantworten und die für die Schadensbeseitigung entstandenen Kosten zu tragen. Manchmal greift die Haftpflichtversicherung ein. Allerdings bezieht sich in vielen Haftpflichtversicherungen der Versicherungsschutz gerade nicht auf Schäden an fremden Sachen, die VersicherungsnehmerInnen angemietet haben.
Haben die MieterInnen die Schäden am Eigentum des Vermieters lediglich fahrlässig (d.h., die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassend) verursacht, sind sie regelmäßig nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine entsprechende Gebäudeversicherung des Vermieters besteht. Soweit diese den Schaden reguliert, ist sie nämlich grundsätzlich nicht berechtigt, die Mieterinnen in Regress zu nehmen.
Dieser stillschweigende Re-gressverzicht ist unabhängig davon, ob die MieterInnen über die Betriebskostenumlage die anteiligen Versicherungsprämien des Vermieters tragen oder nicht. Der Regressschutz besteht schließlich auch für Familienangehörige oder PartnerInnen einer unehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber für Besucher wie Handwerker, Bekannte.
Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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