Miethai & Co: Die Reform
Teil 1: Neue Kappungsgrenze ■ Von Christiane Hollander
Ab 1.9.2001 tritt die Mietrechtsreform in Kraft. Wir werden im Miethai wöchentlich die Veränderungen im Mietrecht darstellen.
Wer bislang das Gesetz zur Regelung der Miethöhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sucht, wird nicht fündig. Es ist im so genannten Miethöheregelungsgesetz (MhG) enthalten. Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber die Regelung nunmehr in das BGB aufgenommen. In Zukunft soll die Vorschrift zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete im Paragraphen 558 BGB zu finden sein. Zusätzlich wurde der Inhalt verändert: die Kappungsgrenze wurde von 30 auf 20 Prozent gesenkt. Dies bedeutet, dass der Vermieter den Mietzins alle drei Jahre maximal um 20 und nicht wie bisher um 30 Prozent anheben darf.
Dies wird insbesondere Auswirkung auf die Mieten von ehemaligen Sozialwohnungen haben, da diese langsamer steigen. Allerdings darf die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Und hier kommt schon die nächste Neuerung: Neben dem – im übrigen Bundesgebiet üblichen und von Gemeinden oder Interessenvertretungen erstellten einfachen, “ausgehandelten“ Mietenspiegel – kann in Zukunft ein so genannter qualifizierter Mietenspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt werden. Dieser muß von den Gemeinden oder den InteressenvertreterInnen der VermieterInnen und MieterInnen anerkannt werden.
Diese Regelung wird allerdings in Hamburg keine Auswirkung haben, da die Baubehörde den Hamburger Mietenspiegel von einem anerkannten Institut erstellen lässt und und im Arbeitskreis Mietenspiegel mit den wohnungswirtschaftlichen Verbänden, den Mietervereinen und MietrichterInnen diskutiert. Einen qualifizierten Mietenspiegel sind die Hamburger MieterInnen schon lange gewöhnt.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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