Miethai & Co: Abstellen
Wohin mit Kinderwagen und Rad ■ Von Christine Kiene
Soviel Freude es auch bereitet, mit dem Fahrrad zu fahren oder mit einem Kind im Kinderwagen spazieren zu gehen, soviel Ärger kann aber auch mit der Suche nach einem geeigneten Abstellplatz für das Fahrrad bzw. den Kinderwagen einhergehen. Wo ein Fahrrad innerhalb eines Mietshauses abgestellt werden darf, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. So darf der Mieter sein Fahrrad dann in die Wohnung mitnehmen, wenn kein zumutbarer und geeigneter Abstellplatz vorhanden ist. Der Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, dem Mieter einen entsprechenden Abstellplatz für das Rad zuzuweisen.
Ab diesem Zeitpunkt ist der Vermieter berechtigt, die Mitnahme des Fahrrads in die Wohnung zu untersagen. Des Weiteren dürfen Räder nur mit der Zustimmung des Vermieters im Hausflur, auf Zugängen, im Hof und auf anderen, nicht zur alleinigen Benutzung vermieteten Flächen abgestellt werden. Ist das Abstellen von Fahrrädern in der Hausordnung geregelt, so gehen deren Bestimmungen den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen vor, soweit sie nicht gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) verstoßen und deshalb unwirksam sind.
Auch das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhausflur wird häufig im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt. Besagen diese Regelungen, dass das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur verboten oder nur vorübergehend gestattet ist, so sind diese Klauseln unter Umständen unwirksam. Besteht keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit, so ist der Mieter darauf angewiesen, den Hausflur zum Abstellen des Kinderwagens zu benutzen. In diesem Zusammenhang stellt ein Ort, der nur mit einem Transport des Kinderwagens über mehrere Treppen erreichbar ist, keine zumutbare Abstellmöglichkeit dar. In einem solchen Fall wäre die Verbotsregelung unwirksam und der Mieter hätte einen entsprechenden Anspruch auf die Abstellung im Treppenhaus aus § 535 Satz 1 BGB aufgrund des Rechts auf vertraggemäßen Gebrauch der Mietsache.
Dieser Anspruch bezieht sich jedoch nur auf den Kinderwagen für eigene Kinder. Zudem dürfen andere Hausbewohner und der Vermieter durch das Abstellen nicht erheblich beeinträchtigt werden, wobei ein beeinträchtigtes Erscheinungsbild des Hausflurs nicht ausreicht. Nur bei äußerstem Raummangel im Hausflur oder wenn Fluchtwege andernfalls nicht freigehalten werden können, besteht das Recht zum Abstellen des Kinderwagens nicht mehr.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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