Miethai & Co: Post mortem 2
Eintritt der Erben in den Vertrag ■ Von Christine Kiene
Stirbt eine MieterIn, die allein gewohnt hat, oder treten weder Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder noch sonstige im Haushalt wohnende Familienangehörige nicht in das Mietverhältnis ein (vergleiche dazu taz vom vergangenen Mittwoch), dann wird das Mietverhältnis mit den Erben so fortgesetzt, wie es zwischen der VermieterIn und der beziehungsweise dem Verstorbenen bestand. Dies bedeutet für die Erben, daß sie alle Rechte und Pflichten – wie beispielsweise die Durchführung von Schönheitsreparaturen und Mietzahlungen – aus dem Mietvertrag zu erfüllen haben.
In einem Erbfall haben sowohl die VermieterIn als auch die Erben das Recht, mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten außerordentlich zu kündigen. Diese Kündigung muß jedoch innerhalb eines Monats nach der Kenntnis des Todes der MieterIn erfolgen. Danach gelten die normalen vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Kündigungsfristen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung war dieses Sonderkündigungsrecht für VermieterInnen von Wohnraum stark eingeschränkt: Sie konnten nur dann kündigen, wenn sie ein berechtigtes Inte-resse an der Beendigung des Mietverhältnisses – zum Beispiel bei Eigenbedarf – hatten. Diese Einschränkungen wurden nun bezüglich Erben und Personen, die zu Lebzeiten der MieterIn nie in der Wohnung gelebt haben, geändert. Hier kann nun innerhalb eines Monats ohne berechtigtes Interesse gekündigt werden. Hintergrund dieser Sonderbehandlung ist, dass berücksichtigt werden soll, dass Erben mangels einer Beziehung zur Wohnung nicht schutzwürdig seien und daher ihre Interessen gegenüber den Interessen der EigentümerIn zurückstehen müßten.
Ist ein Mietvertrag auf Lebenszeit der MieterIn abgeschlossen, so endet das Mietverhältnis mit dem Tod der MieterIn. In diesem Fall haben die Erben keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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