Miethai & Co: Kleinigkeiten
Randbereiche des Mietrechts neu geregelt ■ Von Dirk Dohr
Ab September 2001 werden auch Randbereiche des Mietrechts neu geregelt. So galt zum Beispiel bislang bei so genannten Einliegerwohnungen bislang eine Sonderkündigungsmöglichkeit auch für Dreifamilienhäuser. Vermieter konnten unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Angabe von Gründen die Mietverhältnisse in solchen Wohnungen erleichtert kündigen. Diese Regelung entfällt ersatzlos, sodass eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit nur noch für Zweifamilienhäuser besteht, in denen die eine Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird.
Ein anderer Aspekt ist die Teilkündigung von Nebenräumen wie Dachböden oder Kellerräumen um neuem Wohnraum zu schaffen, der dann ebenfalls vermietet werden soll. Dies ist ab dem Herbst nur noch bei unbefristeten Mietverhältnissen möglich, nicht mehr bei befristeten Mietverträgen.
Legt ein Mieter nach Ausspruch einer Kündigung einen so genannten Kündigungswiderspruch aufgrund eines sozialen Härtefalles ein, werden in Zukunft auch persönliche Härten der dauerhaft im Haushalt lebenden Personen – zum Beispiel des Lebensgefährtes oder dessen Kinder – die nicht selbst Haupmieter sind,berücksichtigt. Hatte Frau Andrea D. aus Baden-Baden zwischen 1990 und 1995 eine Ferienwohnung beispielsweise in Hamburg angemietet, konnte sie sich bislang nicht auf die sozialen Kündigungsschutzvorschriften berufen. Auch dies ist ab dem 1. September anders: Dann gelten für diese Mieträume dieselben Vorschriften wie für normalen Wohnraum, sodass der Vermieter besondere Gründe angeben muss, zum Beispiel Eigenbedarf, wenn er das Mietverhältnis kündigen will.
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