Miethai & Co: Reparaturen
■ Aber nur die notwendigen Von Sylvia Sonnemann
Nach einer Wohnungsbesichtigung, die einen ganz anderen Zweck hatte, fordert der Vermieter die Mieterin plötzlich auf, die Schönheitsreparaturen auszuführen, die laut Mietvertrag in bestimmten Abständen abzuleisten sind. Was tun?
Das Amtsgericht Hamburg hatte erst kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden. Mit dem Urteil vom 10. Juli (43b C 71/01) stellte es fest, dass der Vermieter die Erfüllung der wirksam auf den Mieter abgewälzten Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis nur dann verlangen kann, wenn eine Gefährdung der Substanz der Mietsache droht.
Wer also mit einer solchen Aufforderung konfrontiert ist, sollte überprüfen, ob im Mietvertrag wirksam geregelt ist, dass in bestimmten Abständen von den Mietern zu renovieren ist. Zweifel an einer wirksamen Übertragung dieser Pflicht (die eigentlich Vermietersache ist!) sind angebracht, wenn zusätzlich laut Mietvertrag schon bei Einzug oder bei Auszug von den Mietern renoviert werden musste bzw. werden muss.
Wenn der Renovierungsturnus einer wirksamen Vertragsklausel abgelaufen ist, müssten die Mieter zwar im Falle eines Auszugs renovieren. Im laufenden Mietverhältnis ist es aber Sache des Mieters, seine Mieträume in seinem Sinne zu gestalten und frei zu entscheiden, zu welcher Zeit und in welchem Umfang er renoviert, denn sämtliche Schönheitsreparaturen kommen nur ihm zu Gute. So jedenfalls sah es das eingeschaltete Hamburger Amtsgericht. Deshalb muss nur dann einer solchen Aufforderung nachgekommen werden, wenn anderenfalls substanzielle Schäden in der Wohnung zu erwarten sind.
Auch wenn diese Auffassung von den meisten Kammern der Hamburger Gerichtsbarkeit geteilt wird, bleibt zu hoffen, dass sich diese Lösung, die dem Vermieter ein „Reinreden“ in das Mietverhältnis untersagt ohne dessen Rechte zu beschneiden, einheitlich durchsetzt.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mieter,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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