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Miethai & CoBad oder nicht

Mieterhöhung nach Ausstattung  ■ Von Eve Raatschen

Bei einer Mieterhöhung bestimmt sich die Frage der zulässigen Miethöhe, die der Vermieter verlangen kann, nach dem Hamburger Mietenspiegel. Die Einordnung in ein bestimmtes Rasterfeld des Mietenspiegels richtet sich nach dem Baualter, der Wohnlage und -größe, aber auch nach der Ausstattung der Wohnung. Es wird z.B. danach unterschieden, ob die Wohnung mit Bad oder ohne ausgestattet ist. Um ein Bad kann es sich auch handeln, wenn nur ein Dusche vorhanden ist. Eine Duschkabine in der Küche aber ist nach Auffassung des Hamburger Landgerichts (Urteil vom 11.9.1996, Az. 333 S 119/94) kein Bad im Sinne des Mietenspiegels. Vo-raussetzung ist vielmehr, dass ein besonderer Raum für Dusche oder Wanne vorhanden ist. Das Hamburger Amtsgericht (Urteil vom 07.02.2001, Az. 40A C 293/00) hatte in diesem Jahr in einem Fall zu entscheiden, in dem in der ehemaligen Speisekammer eine Badewanne eingebaut wurde, die den Raum vollständig ausfüllte. Das Gericht entschied, dass zwar auch diese Konstruktion ein Bad im Sinne des Mietenspiegels sei. Es handele sich jedoch aufgrund des fehlenden Waschbeckens und des fehlenden Raums zum An- und Auskleiden um eine minderwertige Ausstattung. Bei der Einordnung der konkreten Wohnung führte dies zu einem erheblichen Abschlag vom Mittelwert des Mietenspiegels, sodass der Vermieter mit seiner Mieterhöhung nur zum Teil Erfolg hatte.

Hinweis: Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstaße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

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