Miethai & Co: Mieterhöhung
Vereinbarung nicht verbindlich ■ Von Eve Raatschen
Der Hamburger Mietenspiegel sieht verschiedene Kategorien vor, nach denen sich die Höhe der Miete errechnen lässt, die der Vermieter bei einer Mieterhöhung maximal verlangen kann: Baualter, Ausstattung mit Bad und/oder Heizung, Wohnungsgröße. Oft haben MieterInnen die Befürchtung, sich auch bezüglich aller zukünftigen Mieterhöhungen festzulegen, wenn sie einmal einer Mieterhöhung zustimmen, die auf einer falschen Einordnung beruht. So wie es der Fall wäre, wenn eine Miethöhe für eine Wohnung mit Bad gezahlt wird, obwohl kein Bad vorhanden ist.
Diese Sorge ist in der Regel unbegründet: Bei jeder Mieterhöhung beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit danach, wie die Wohnung tatsächlich ausgestattet ist. Auch Vereinbarungen über Einordnungskriterien, die MieterInnen mit dem Vermieter treffen, sind nicht verbindlich. So hat es das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 31.5.2000 (Az. 41B C 275/99) entschieden. Der Mieter hatte in diesem Fall auf eigene Kosten ein Bad und eine Heizung eingebaut und mit der Vermieterin vereinbart, dass die Miethöhe nur zehn Jahre lang ohne die Einbauten berechnet werden sollte. Nach zehn Jahren verlangte die Vermieterin wie vereinbart eine Mieterhöhung für eine Wohnung mit Bad und Heizung.
Ihre Forderung wurde vom Gericht zurückgewiesen, da die vertragliche Vereinbarung nicht wirksam sei. Es komme auf die tatsächliche Ausstattung der Wohnung an, die nun einmal von der Vermieterin ohne Bad und Heizung vermietet worden war. Einbauten, die der Mieter ganz allein finanziert hatte, wurden der Vermieterin nicht zugerechnet.
Hinweis: Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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