Miethai & Co.: Untermiete
■ Lebensmittelpunkte Von Eve Raatschen
Ein Recht zur Untervermietung besteht, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt, einen Teil seiner Wohnung einem anderen zu überlassen.
Ist der Mieter ausgezogen und überlässt die Wohnung komplett einem anderen, so handelt es sich nicht um Untervermietung. Der Vermieter muss dieser Gesamtüberlassung nicht zustimmen und kann ggf. sogar fristlos kündigen, wenn die Überlassung trotz Aufforderung nicht beendet wird. Nicht jeder Fall kann so eindeutig als zulässig oder unzulässig beurteilt werden.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.7.2001 (ZMR 2001, S. 973) im folgenden Fall entschieden: die Mieter hatten ein Haus außerhalb Hamburgs bezogen. Da sie in Hamburg arbeiteten, hielten sie sich nach wie vor regelmäßig (2 Tage in der Woche) in der Hamburger Wohnung auf und vermieteten wegen der doppelten Kostenbelastung einen Teil der außerstädtischen Wohnung unter. Das Landgericht hat daraufhin die vom Vermieter des Hauses erklärte und eingereichte Kündigung für unwirksam erklärt und ein Recht zur Untervermietung bejaht. Voraussetzung für die Erteilung einer Untermieterlaubnis sei nicht, dass der Mieter in der untervermieteten Wohnung seinen einzigen Lebensmittelpunkt behalte.
Unzulässig könne die Untervermietung/Überlassung nur sein, wenn sich die Mieter dort nur noch gelegentlich aufhalten. Desweiteren wies das Gericht darauf hin, dass die Kündigung auch nicht etwa deshalb wirksam werde, weil die Untermieterin ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters abzuwarten, eingezogen sei.
Denn: Wenn ein Recht zur Untervermietung besteht und dem Vermieter die Person, die zur Untermieter eingezogen ist, bekannt gegeben sei, läge in dem Einziehenlassen der Untermieterin kein Kündigungsgrung gegenüber dem Mieter des Hauses vor.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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