Miethai & Co: Abriss?
... ist nicht gleich Rausschmiss ■ Von Christiane Hollander
Vorige Woche war die Talstraße 69 wieder in den Schlagzeilen. Die Bezirksversammlung Mitte hat den Abriss der Häuser beschlossen. Die Baubehörde ist nun gefordert, dafür die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen, denn die Talstraße liegt in einem Sanierungsgebiet, und der Erhalt und nicht der Abriss der Häuser ist in dem Konzept der Stadtplaner vorgesehen.
Erst wenn diese Maßnahmen getroffen wurden, werden die MieterInnen direkt an dem Verfahren beteiligt. Sie erhalten eine Kündigung des Mietvertrages wegen Hinderung an einer wirtschaftlichen Verwertung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer des Mietverhältnisses. Das Bayrische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass der vollständige Abbruch eines Gebäudes und der Neubau einer Wohnanlage eine wirtschaftliche Verwertung darstellen können (BayObLG WM 1993, 660; AG Köln WM 1991,170).
Zusätzlich muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses ein Hindernis für die Verwertung darstellen, und dem Vermieter müssen durch den Fortbestand erhebliche Nachteile entstehen. Neben der inhaltlichen Überprüfung der Kündigungsgründe haben die MieterInnen die Möglichkeit, der Kündigung gemäß § 556a BGB zu widersprechen und den Fortbestand des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Kündigung eine unzumutbare Härte für die MieterInnen oder deren Familien bedeuten würde. Diese kann u. a. in Schwierigkeiten bei der Beschaffung neuen Wohnraumes, in hohem Alter in Verbindung mit finanzieller Not oder Verwurzelung in der Umgebung oder Krankheiten liegen.
Bei Einlegen des Widerspruchs müssen die Interessen des Vermieters gegenüber den Interessen der MieterInnen abgewogen werden. Entgegen anders lautender Gerüchte ist der Vermieter nicht verpflichten, anderweitigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. In Sanierungsgebieten übernimmt der Sanierungsträger diese Aufgabe, wenn mit öffentlichen Mitteln gebaut wird.
Hinweis: Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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