Miethai & Co.: Menschenskinder!
Was sie in der Wohnung dürfen ■ Von Sylvia Sonnemann
Spielende Kinder und der im Hausflur abgestellte Kinderwagen führen nicht selten zu Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Vermietern. MieterInnen mit Kindern sollten folgendes wissen:
Selbstverständlich dürfen Kinder in der Wohnung spielen. Hierbei muß jedoch Rücksicht auf MitbewohnerInnen genommen werden. Insbesondere die allgemeinen Ruhezeiten (13 bis 15 und 22 bis 7 Uhr), die meistens auch in der Hausordnung aufgeführt sind, müssen eingehalten werden. Geringfügige Störungen sind unvermeidbar und müssen deshalb auch innerhalb dieser Zeiten von MitbewohnerInnen hingenommen werden. Auch außerhalb der Ruhezeiten muß grundsätzlich Rücksicht ge-nommen werden. Geräusche, die durch das Spielen, Lachen, Weinen und Schreien von Kindern entstehen, müssen aber einfach toleriert werden, da all dieses zum natürlichen Verhalten von Kindern gehört.
Gemeinschaftseinrichtungen wie das Treppenhaus und der Fahrstuhl dürfen nicht zum Spielen genutzt werden. Das Spielen im Innenhof oder auf den zum Haus gehörenden Grünflächen ist erlaubt, es sei denn, die Hausordnung verbietet dieses. Solche Verbote können jedoch unwirksam sein, wenn es hierfür keine sachlichen und vernünftigen Gründe gibt.
Ob ein Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden kann, ist häufig ebenfalls in der Hausordnung geregelt. Findet sich keine Regelung, so ist das Abstellen grundsätzlich möglich. Ist es in der Hausordnung ausdrücklich verboten, so gilt auch hier, daß ein solches Verbot unwirksam sein kann, wenn der/die MieterIn darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, weil z.B. die Wohnung zu klein oder in den oberen Etagen gelegen ist.
Das Recht zum Abstellen eines Kinderwagens steht eineR MieterIn dann jedoch nicht zu, wenn der Hausflur zu eng geschnitten ist und die Fluchtwege nicht frei gehalten werden können.
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