Mehr Geld für die Kommunen: Prostituierte zahlen Gewerbesteuer
Der Bundesfinanzhof hat seine Meinung geändert: „Gewerbsmäßige Unzucht“ ist nun gewerbesteuerpflichtig, da sie nicht mehr unter „sonstige Einkünfte“ fällt.
MÜNCHEN afp | Das „horizontale Gewerbe“ ist künftig gewerbesteuerpflichtig. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Er gab damit seine bislang gegenteilige Rechtsprechung auf.
1964 hatte der BFH entschieden, Einkünfte aus „gewerbsmäßiger Unzucht“ seien „sonstige Einkünfte“ und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung und auch juristische Steuerkommentatoren hielten dies allerdings längst nicht mehr für zeitgemäß.
Im Streitfall setzte daher das Finanzamt auf den Gewinn einer Prostituierten von 38.000 Euro im Jahr 2006 einen sogenannten Gewerbesteuermessbetrag fest, mit dem dann die regional unterschiedliche Gewerbesteuer berechnet wird. Dem folgte nun auch der Große Senat des BFH. Ihre früher gegenteilige Rechtsprechung gaben die obersten Finanzrichter auf.
Als Gewerbe gelte eine selbstständige Tätigkeit, die mit Gewinnabsicht betrieben werde. Das treffe auf die Prostitution zu, so der BFH zur Begründung. Prostituierte nähmen „am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil“.
Die Gewerbesteuer gilt als wichtige eigenständige Einnahmequelle der Kommunen. Sie wird auf die Einkommensteuer angerechnet, so dass sich nur in Städten mit hohem Hebesatz finanzielle Nachteile ergeben.
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