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■ Miethai & Co.Maklercourtage Übliche Ärgernisse Von Eve Raatschen

Nicht immer dann, wenn bei Anmietung einer Wohnung ein Makler auftaucht, sind MieterInnen automatisch verpflichtet, dessen Rechnung zu bezahlen. Wann Ansprüche des Maklers bestehen, und vor allem: wann nicht, richtet sich unter anderem nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz.

Zunächst einmal hat der Makler erst dann Anspruch auf Übernahme seiner Kosten, wenn ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Wird unter Mithilfe des Maklers verhandelt und ein Mietvertrag letztlich nicht abgeschlossen, so steht dem Makler keine Provision zu – auch keine Aufwandsentschädigung für Schreib- und Telefonkosten.

Wird ein Vertrag abgeschlossen, bekommt er sein Geld nur dann, wenn er die Wohnung entweder nachgewiesen hat (d.h., daß der Kontakt zum Vermieter über ihn zustande gekommen ist) oder er den Mietvertragsabschluß vermittelt hat. Eine Vermittlungstätigkeit liegt vor, wenn der Makler dem Vermieter einen Mieter empfohlen hat – z. B. wenn es mehrere BewerberInnen gegeben hat.

Erfährt eine Mieterin z. B. durch die VormieterInnen von der freien Wohnung und einigt sich selbst mit dem Vermieter über die Neuanmietung, so steht einem Makler, der nur zum Ausfüllen des Mietvertrages hinzugezogen wurde, keine Provision zu, da er nicht vermittelt hat.

Vermieter und Verwalter sind nicht berechtigt, für die Vermittlung der eigenen bzw. der von ihnen verwalteten Wohnung Zahlungen zu verlangen, auch dann nicht, wenn diese als Vertragsausfertigungs- oder Verwaltungsgebühren getarnt sind. Zu Unrecht an einen Makler geleistete Zahlungen können binnen vier Jahren zurückgefordert werden.

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