■ Kurz und fündig: Impfärzte müssen Risiken benennen
Karlsruhe (AP) – Impfärzte müssen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs auch über geringe Ansteckungsrisiken von Kontaktpersonen aufklären. Im Falle staatlich durchgeführter Impfungen kann eine unterlassene Aufklärung zur Amtshaftung des Staates führen. Mit diesem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil gaben die Karlsruher Richter einem Mann recht, der sich bei einem mit Lebendviren geimpften Säugling mit Kinderlähmung angesteckt hatte und schwer erkrankte. Der Geschädigte verlangte vom Land Berlin, das die freiwillige Schutzimpfung durchgeführt hatte, 250.000 Mark Schmerzensgeld. Er argumentierte, daß die Eltern des Säuglings von der Impfärztin nicht über das Ansteckungsrisiko informiert worden waren (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof III ZR 52/93).
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