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Kündigungsschutz für Behinderte verstärkt

Kassel (ap) - Das Bundesarbeitsgericht in Kassel hat in einem Musterprozeß entschieden, daß Behinderte auch dann unter dem besonderen Kündigungsschutz stehen, wenn sie erst kurz vor der Kündigung des Arbeitgebers einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt haben. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist lediglich, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Antragstellung innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung mitteilt. Es bleibe den Behinderten selbst überlassen, ob und wie sie ihre Anerkennung als Schwerbehinderte betreiben wollen. (AZ:2AZR8/89).