: Kündigung auch im Urlaub wirksam
Ein an die Heimatadresse eines Arbeitnehmers gerichtete Kündigungsschreiben ist auch dann wirksam, wenn dieser Urlaub hat und verreist ist. Dieses Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht in Kassel in einem Musterprozeß. (AZ Bundesarbeitsgericht 7 AZR 587/87)
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