Kreditkarten-Fahndung rechtmäßig: Heimliche Überwachung

Karlsruhe hat keine Einwände, wenn Millionen Deutsche auf Kinderporno-Zahlungen überprüft werden. Zwei Kreditkartenbesitzer klagten gegen die "Aktion Mikado".

Alle Inhaber von MasterCard- und Visa-Kreditkarten wurden von der Kreditkartenwirtschaft überprüft. Bild: dpa

FREIBURG taz - Die Daten von 22 Millionen deutschen Kreditkartenbesitzern durften bei Kinderporno-Ermittlungen überprüft werden. Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Konkret ging es um die "Aktion Mikado" der Staatsanwaltschaft Halle. Diese war auf eine Internet-Seite gestoßen, die den Zugang zu kinderpornographischen Photos und Videos ermöglichte. Nutzer mussten zuvor 79,90 Dollar auf ein philippinisches Konto überweisen. Da ein Rechtshilfeersuchen an die Philippinen zu lange gedauert hätte, fragte die Staatsanwaltschaft bei der deutschen Kreditkartenwirtschaft an. Diese überprüfte freiwillig alle Inhaber von MasterCard- und Visa-Kreditkarten, ob sie 79,90 Dollar auf das philippinische Konto überwiesen haben. Es ergaben sich 322 Treffer, nur in diesen Fällen wurden die Personalien an die Polizei übermittelt.

Gegen die "Aktion Mikado" klagten zwei Kreditkartenbesitzer, die nicht als Verdächtige identifiziert wurden. Sie sahen einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie einfach "ins Blaue hinein" überprüft wurden. So etwas führe zu einem "Gefühl ständiger heimlicher Überwachung und Kontrolle".

Das Verfassungsgericht konnte jedoch keine Verletzung der Grundrechte der beiden Kläger erkennen. Da nur die Daten der 322 Verdächtigen an die Polizei weitergegeben wurden, liege im Falle der übrigen 22 Millionen Kreditkartenbesitzer schon kein Eingriff in das Datenschutz-Grundrecht vor. Deren Daten seien bei den Banken nur "anonym und spurenlos" überprüft worden.

Karlsruhe hielt auch kein neues Gesetz für die Kreditkartenfahndung für erforderlich. Die Maßnahme sei wegen ihrer geringen Intensität von Paragraph 161 der Strafprozessordnung gedeckt, der Ermittlungen aller Art rechtfertigt. Eine gesetzliche Aufzählung aller kriminalistischen Methoden sei nicht erforderlich. Dass jemand zu Unrecht verdächtigt wird, etwa weil die Kreditkarte gestohlen wurde, könne bei Ermittlungsmaßnahmen immer passieren und betreffe nur wenige Fälle, so die Richter. Deshalb sei die Maßnahme auch nicht unverhältnismäßig gewesen.

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