■ URTEIL: Krankheit sofort mitteilen
Kassel (ap) — Kranke Arbeitnehmer sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Das gilt nach der höchstrichterlichen Feststellung nicht nur für die erstmalige Erkrankung, sondern auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit über die zunächst mitgeteilte voraussichtliche Dauer hinaus weiterhin anhält. Zur Begründung erklärte das Kasseler Gericht, das Lohnfortzahlungsgesetz sei nicht so zu verstehen, daß nur die erstmalige Erkrankung dem Arbeitgeber sofort mitgeteilt werden müsse. Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitspflicht nicht erfüllt und unentschuldigt fehlt, könne entlassen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob durch das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers die Arbeitsorganisation des Betriebes gestört werde. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht im Prozeß wegen der Entlassung eines Arbeitnehmers aus Berlin, der vom Arbeitgeber bereits mehrmals wegen unentschuldigten Fehlens ermahnt worden war. (Az: 2 AZR 604/90)
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