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Archiv-Artikel

Kopfschmuck bleibt erlaubt

Senat beschließt Gesetzentwurf zum Verbot religiöser Symbole, wie des Kopftuchs. Es bleiben zwei Gummiparagraphen: Sonderregelungen für Kitas und Schmuckstücke

Das Kopftuch und sonstige sichtbaren religiösen Symbole sind nach dem Willen des Senats zukünftig in allen staatlichen Berliner Schulen, bei der Polizei und im Justizdienst tabu. Beamte wie Angestellte sind davon gleichermaßen betroffen. Dem entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat gestern zugestimmt. Vorangegangen war eine längere Diskussion zwischen den Koalitionspartnern SPD und PDS. Das Abgeordnetenhaus soll das Gesetz im September beschließen.

Innensenator Ehrhart Körting (SPD) stellte als zentralen Aspekt des Gesetzes die Gleichbehandlung aller Religionen heraus. Dadurch unterscheide es sich von Gesetzen in anderen Bundesländern. Nicht nur das Kopftuch, auch das Kreuz und sämtliche religiösen und weltanschaulichen Symbole sind in den Bereichen Schule, Polizei und Justiz verboten, in denen Bürger besonders staatlichem Einfluss unterworfen seien. Mitarbeitern, die wiederholt gegen das Gesetz verstoßen, droht laut Körting der Rausschmiss.

Ausgangspunkt der jüngsten Kopftuchdiskussion war die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts an die Länder, klare Regelungen zur Kopftuchfrage vorzulegen. Bei der gestrigen Präsentation des Gesetzes zeigten sich jedoch zwei Punkte, die nicht wirklich klar sind und weiter für Streit sorgen können. Zum einen nimmt das Gesetz Schmuckstücke von dem Verbot aus. Unklar bleibt aber, wann ein religiöses Symbol zum Schmuckstück wird und wer darüber die Definitionshoheit hat. Körting sagte, man könne hier nur mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeiten und keine Festlegungen nach Zentimetern vornehmen.

Zum anderen sieht der Gesetzentwurf kein Verbot von Kopftuch, Kreuz und ähnlichem für Kitas in öffentlicher Trägerschaft vor. Wünschen jedoch die Eltern eines Kindes ausdrücklich, dass das für ihr Kind zuständige Personal keine religiösen Symbole oder Kleidungsstücke trägt, ist dem laut Gesetz Folge zu leisten, wenn eine Vermittlungsgespräch nicht weiterhilft. Auf Nachfrage sagte Körting aber auch, dass die Eltern ihr Kind dann möglicherweise in einer anderen Kita anmelden müssten. Das aber ließe die Möglichkeit offen, dass die Eltern mit ihrer Forderung von Tür zu Tür geschickt werden. STEFAN ALBERTI