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Kontrollettis der Filmbranche
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) indiziert Medien, die sie als jugendgefährdend einstuft und setzt sie auf eine Liste indizierter Medien. Das „Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ versteht darunter „unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Rassenhass anreizende sowie den Krieg verherrlichende Schriften“.
Indizierte Medien sind mit einem Werbeverbot belegt und dürfen an Volljährige verliehen und verkauft, aber nicht verschickt werden. Bei Verstössen drohen Geldstrafen bis 30.000 Mark oder Haftstrafen bis zu einem Jahr.
Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ist die zweite Kontrollinstanz im Filmbereich. Sie prüft Filme, die nicht unter die Indizierungsregeln fallen und verschickt werden können. Einzige Ausnahme: Filme, die nicht für Jugendliche unter 18 Jahre freigegeben sind. Diese zählen zu den indizierungsfähigen Medien, stehen aber nicht notwendigerweise auf dem Index.
Filme können auch verboten werden. Ein Verbot sprechen nur Gerichte aus. Dabei geht es in der Regel um „Gewaltverherrlichung“ (Paragraph 131 des Strafgesetzbuchs) oder um „sadistische, sodomitische und pädophile Pornografie“ (Paragraph 184 des Strafgesetzbuchs). Verbotene Filme darf man privat besitzen. Einzige Ausnahme: Kinderpornografie. ime
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