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Konsens über Stasi-Kriterien

■ Selbst wenn sich im brandenburgischen Parlament der Verdacht auf eine Stasi-Mitarbeit bestätigt, besteht kein Zwang zur Amtsniederlegung

Potsdam. Die brandenburgische Ampelkoalition hat sich auf Kriterien zur Stasi-Überprüfung der Abgeordneten geeinigt. Jene Parlamentarier gelten als belastet, die bewußt und direkt Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit weitergegeben haben.

Die vom Landtag benannten Vertrauenspersonen für die Stasi-Überprüfung, über die sich noch nicht geeinigt werden konnte, sollen eine „negative Empfehlung“ aussprechen, wenn der Abgeordnete hauptamtlicher oder Informeller Mitarbeiter des MfS war. Für den Nachweis der informellen Tätigkeit sollen laut Koalitionseinigung sowohl eine unterschriebene Verpflichtungserklärung als auch die Lieferung von Berichten beziehungsweise Angaben über Personen gelten. Auch die Entgegennahme von Geld für informelle Tätigkeiten ist laut RIAS in diesem Kriterienkatalog erhalten.

Die sogenannten „blauen Briefe“ der Stasi-Sonderbehörde werden nach Informationen des Senders im Laufe der nächsten Wochen erwartet. Betroffene Abgeordnete erhielten dann eine mehrwöchige Frist, um sich zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Erst vor wenigen Wochen hatte die Potsdamer Tageszeitung 'Brandenburgische Neueste Nachrichten‘ berichtet, im brandenburgischen Landtag säßen elf Stasi-belastete Abgeordnete. MfS-Mitarbeiter seien ferner drei Mitglieder der Landesregierung, davon ein „Wessi“, gewesen. Abgeordnete der Ampelkoalition betonten in den vergangenen Wochen mehrfach, daß sie bei den Kriterien mit den Oppositionsparteien CDU und PDS einen Konsens herstellen wollten. Der CDU-Fraktionsvorsitzende Peter-Michael Diestel nannte der 'dpa‘ auf Anfrage die Kriterien „Vertrauensmißbrauch“ und Verursachung von „menschlichem Schaden“ als maßgeblich. PDS-Oppositionsführer Lothar Bisky sagte, entscheidend sei, ob der Stasi-Mitarbeiter Dritten geschadet hätte.

Selbst wenn sich der Verdacht auf Stasi-Mitarbeit bestätigt, besteht für die betreffenden Abgeordneten kein Zwang zur Amtsniederlegung. dpa/taz

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