: Kondome, bürokratisch
Wenn ein Sozialhilfe-Empfänger vom Sozialamt die Auslagen für Kondome erstattet haben will, muß er sich u.a. mit folgender Vorschrift auseinandersetzen:
„Kondome sind nicht verordnungsfähig, weil sie kein Medikament darstellen, dessen Verträglichkeit und Wirkungsweise ärztlich zu überprüfen ist. Für männliche Klienten gilt daher, daß sie der Anschaffung der von ihnen für erforderlich gehaltenen Kondome aus den Mitteln des Regelsatzes bestreiten müssen. Und zwar aus dem Betrag von rund DM 115, der als Teilwarenkorb für persönlichen Bedarf ausgewiesen ist. Sollte im Einzelfall ein abweichender höherer Bedarf vorgetragen werden, so ist von Klienten eine schriftliche Aussage z.B. von Pro Familia oder der Eheberatungsstelle beim Hauptgesundheitsamt beizubringen, in die auch die Partnerin einzubeziehen ist.„
Aus dem Protokoll einerAbteilungsleitersitzung im Sozialressort, 10.2.1987
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