Kommentar Schwimmpflicht: Es geht ums Prinzip
Wenn Kinder nachweislich schwimmen können, hat der Staat seine Pflicht getan.
B ei der Bremer Klage gegen die Pflicht zum Schwimmunterricht geht es um alles Mögliche – nur nicht um das Wohl des Kindes. Die Eltern wollen ein Grundsatzurteil erzwingen, obwohl ihre jüngste Tochter davon nicht mehr betroffen sein wird. Der hätten sie einen besseren Dienst erwiesen, wenn sie ihr ein Attest besorgt hätten, das ihre offenkundigen Probleme mit dem Schwimmen belegt.
Aber auch die Schule und die Stadt schalten unnötig auf stur: Für zwei ausstehende Schwimmstunden ließe sich eine geräuschlose Lösung finden, ginge es nicht ums Prinzip. Auf das Verhängen von Bußgeldern könnte die Stadt auch verzichten, nachdem sie juristisch auf ganzer Linie gewonnen hat.
Und ist das eigentliche Anliegen gerechtfertigt? Die islamischen Bekleidungsvorschriften dienen dazu, die Reize einer Frau vor gierigen Männerblicken zu verbergen. Dass Achtjährige keine solchen Reize haben, dürfte klar sein. Die diskutable Frage ist, ab wann das der Fall ist. Die unter Muslimen am weitesten verbreitete Ansicht ist: mit Einsetzen der ersten Periode. Daran könnte auch der Staat sich grob halten.
Und wie weit reicht seine Fürsorgepflicht? Wenn muslimische Eltern nachweisen können, dass ihre Töchter schwimmen können, wäre ihr genüge getan. Alternative: Nach Geschlechtern getrennter Schwimmunterricht. Der würde auch manchem Nicht-muslimischen Mädchen gut tun.
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