Kommentar NPD: Schöne Repression
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Mitgliedschaft in der NPD einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst entgegenstehen kann. Es geht den Richtern um Taten, nicht Gesinnung.
S taatsdiener müssen „ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen“. Was das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt verkündete, mutet erst mal an wie eines der berüchtigten Verdikte aus Brüssel, den Biegungsgrad von Gurken betreffend – oder wie eine Gefahrenanalyse des Bundesamts für Verfassungsschutz. Das Urteil, das die Kündigung eines NPD-Mitglieds aus dem öffentlichen Dienst rechtfertigt, ist aber in Ordnung – und es hat einen praktischen Wert für alle, die in einem freien Land leben möchten.
Die Richter sagen, dass eine Mitgliedschaft in der NPD oder sogar Aktivitäten für sie einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht grundsätzlich entgegenstehen. Im konkreten Fall eines 29-jährigen Angestellten der Karlsruher Finanzdirektion, der zugleich in der NPD aktiv ist, sei allerdings das „Mindestmaß an Verfassungsstreue“ nicht gegeben. Der Mann hatte einen Aufruf der Nazinachwuchsorganisation JN weiterverbreitet, in dem von einem „neuen Aufstand“ mit möglichen Toten unter den „Meinungsdiktatoren“ schwadroniert wurde.
Ein Irrtum ist es, zu glauben, man dürfe den Nazis nicht mit allen rechtsstaatlichen Repressionsmitteln begegnen, sei es, weil es sich dabei um Gesinnungsjustiz handle, sei es, weil sie sonst möglicherweise in den Terrorismus abdrifteten. Die Richter haben klargestellt, dass es ihnen um Taten geht, nicht um Gesinnung. Dass, wer seinen braunen Schwall in der Öffentlichkeit nicht halten kann, sich im Klohäuschen der Szene läutert, ist keineswegs gesagt. Vielleicht radikalisiert er sich sogar. Entscheidend ist die Isolation.
Denn wozu die politisch-juristische Verharmlosung zusammen mit der „akzeptierenden Sozialarbeit“ der 1990er geführt hat, ist belegt: zu verfestigten neonazistischen Strukturen und letztlich zu den Killern der NSU.
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