Kommentar IGH-Klage Deutschlands: Blockierter Fortschritt
Deutschland klagt vor dem IGH gegen Schadensersatzansprüche aus dem Weltkrieg. Das Urteil kann die Weiterentwicklung des Völkerrechts verhindern.
I n der vergangenen Woche wurde vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag über die deutsche Klage gegen Italien verhandelt. Deutschland berief sich dabei auf das traditionelle Recht der Staatenimmunität und beharrte darauf, dass Schadenersatzansprüche von italienischen Zwangsarbeitern und Opfern deutscher Massaker während des Zweiten Weltkriegs in Italien gerichtlich nicht durchgesetzt werden dürften.
Italien verteidigte die Urteile seines Kassationsgerichtshofes mit dem Argument, dass die Immunität Deutschlands wegen der Verletzung fundamentaler Normen des Völkerrechts keinen Bestand haben könne.
Die IGH-Klage setzt die deutsche Politik, Opfer von Kriegsverbrechen nicht individuell zu entschädigen, mit juristischen Mitteln fort. Gleichzeitig verzichtet Deutschland momentan auf politischen Druck auf Italien und respektiert die Unabhängigkeit der dortigen Gerichte.
Bislang keine gemeinsame Verfahrensweise
Der progressiven Weiterentwicklung des Völkerrechts, vor allem dem Schutz der Menschenrechte, erweist Deutschland allerdings keinen Dienst. In dieser Hinsicht kritisieren Andreas Fischer-Lescano (taz vom 10. 9.) und Norman Paech (taz vom 15. 9.) die Bundesregierung zu Recht.
MARKUS KRAJEWSKI ist Professor für öffentliches Recht und Völkerrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg.
Der IGH wird nämlich darüber entscheiden müssen, ob es bereits heute eine "allgemeine, als Recht anerkannte" Staatenpraxis gibt, wonach die Immunität der Staaten bei schwersten Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen einzuschränken ist. Es finden sich zwar - wie Norman Paech gezeigt hat - in Urteilen und Gesetzen mancher Staaten bereits Ansätze dafür, aber insgesamt hat die Staatengemeinschaft bislang keine gemeinsame juristische Verfahrensweise in der Frage.
Der italienische Kassationsgerichtshof hat deshalb auch weniger das geltende Recht bemüht, sondern aus fundamentalen Völkerrechtsnormen und dem Schutz der Menschenrechte eine Einschränkung der deutschen Immunität abgeleitet.
Um dem zu folgen, müsste der IGH - ähnlich wie das Nürnberger Kriegsverbrechertribunal 1946 - nicht nach althergebrachten Grundsätzen entscheiden, sondern einer neuen Doktrin zum Durchbruch verhelfen. Der deutsche Vertreter des IGH forderte hingegen das Gegenteil: "Richter sollten keine Pioniere sein."
Regierung hält wenig von Entschädigungsansprüchen
Die Gefahr ist nun folgende: Gibt der IGH der deutschen Klage statt und bestätigt damit den Status quo ohne Einschränkungen, dann blockiert es eine möglicherweise entstehende Rechtsprechung. Das Völkerrecht droht zu versteinern. Die Gerichte in Italien, Griechenland und anderswo müssten dem IGH folgen und könnten ihre menschenrechtsfreundliche Rechtssprechung nicht weiterverfolgen.
Deutschland argumentiert, dass für Kriegsschäden Reparationen geleistet wurden und Entschädigungen in zwischenstaatlichen Verträgen und durch diplomatische Verfahren geregelt werden müssen. Damit kommt die Regierung Italiens ins Spiel. Anders als die italienischen Gerichte hält sie nicht viel von den Entschädigungsansprüchen der Opfer deutscher Kriegsverbrechen.
Der italienische Außenminister bezeichnete die Urteile des Kassationsgerichtshofs sogar als "gefährlich". Auch in der Vergangenheit standen die Ansprüche der Opfer nicht oben auf der Tagesordnung der deutsch-italienischen Beziehungen.
Vielmehr wollte Italien - so räumte es jetzt auch vor dem IGH ein - die guten Beziehungen zu Deutschland nicht gefährden. Der deutsche Richter am IGH, Bruno Simma, hat deshalb Italien aufgefordert, genau darzulegen, wann und wie es sich für die Opfer eingesetzt habe. Die Antwort auf seine Frage dürfte eher kurz ausfallen.
Individuelle Klagen können viel bewirken
Spätestens hier zeigt sich, was MenschenrechtsaktivistInnen längst wissen: Zwischenstaatliche Verfahren und Abkommen sind selten die effektivste Form des Schutzes fundamentaler Menschenrechte. Vielmehr können individuelle Klagen und Beschwerden oft mehr bewirken als die traditionellen Formen der Diplomatie.
Dienen die Regeln der Staatenimmunität aber nicht der Absicherung von Friedensverträgen nach bewaffneten Konflikten? Würde bei einer Abweisung der deutschen Klage Chaos ausbrechen, wie es die deutschen Vertreter im IGH-Verfahren behaupteten, weil endgültige Friedensregelungen immer wieder durch Klagen Einzelner behindert würden? Man kann darüber nur spekulieren.
Immerhin sind zahlreiche Alternativen denkbar. So könnten individuelle Ansprüche von unabhängigen Schiedskommissionen bearbeitet werden, wie nach dem jüngsten Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea. Damit würde verhindert, dass die Gerichte der Kriegsgegner über das Verhalten der jeweils anderen Seite urteilen; eine Gefahr, die Andreas Zimmermann (taz vom 13. 9.) zu Recht sieht.
Das Völkerrecht entwickelt sich
Die "dezentrale" Weiterentwicklung des Völkerrechts durch nationale Gerichte (Fischer-Lescano) kann in diesen Fällen jedoch auch eine sinnvolle Möglichkeit sein, neue Lösungen zu suchen und ggf. auch wieder zu verwerfen. Das ist keine einseitige Durchsetzung des Völkerrechts, die zu bekämpfen wäre. Vielmehr ist das Völkerrecht eine Rechtsmaterie, die immer wieder von nationalen Gerichten weiterentwickelt wurde. Gerichtsurteile können zur allgemeinen Staatenpraxis heranwachsen und so eine neue Norm begründen.
In dem IGH-Verfahren geht es ums Grundsätzliche: Dient das Völkerrecht den Staaten, die im diplomatischen Verkehr gelegentlich die Rechte ihrer Bürger hintanstellen, oder soll das Völkerrecht Individuen - notfalls auch gegen traditionelle Prinzipien - vor Verletzungen ihrer Rechte schützen?
In den letzten Jahrzehnten ist viel passiert, das in die zweite Richtung deutet. Durch die Einschränkung der Staatenimmunität würde diese Entwicklung weiter vorangetrieben.
Will der IGH die Tür, die einen Spalt offen steht, nicht zuschlagen, sollte er, auch wenn er der deutschen Klage letztlich stattgibt, deutlich machen, dass die Staatenimmunität an Grenzen stoßen muss, wenn fundamentale Menschenrechte auf keinem anderen Weg als durch Klagen der betroffenen Opfer vor staatlichen Gerichten geschützt werden können.
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