Kommentar Handyüberwachung in Dresden : Daten wecken Begehrlichkeiten
Der Zugriff auf einen Datenpool wie in Dresden muss richterlich genehmigt werden. Deshalb ist eine schnelle Änderung der Strafprozessordnung zwingend notwendig.
W enn Daten erst mal vorhanden sind, wecken sie auch Begehrlichkeiten. Das wissen Datenschützer schon lange, und der Dresdner Datenskandal beweist es aufs Neue.
Deshalb genügt es nicht, dass ein Richter nur die heimliche Erhebung von Daten genehmigen muss. Richterliche Kontrolle ist auch und erst recht erforderlich, wenn es um die Weiterverwendung dieser Daten geht.
In Dresden hat die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von Gewalttaten gegen Polizisten eine Funkzellenabfrage beantragt. Diese wurde richterlich genehmigt. Deshalb erhielt die Polizei von den Mobilfunkfirmen rund 138.000 Datensätze über Mobiltelefonate und SMS, die während einer Dresdner Nazi-Demo in bestimmten Funkzellen stattfanden. Zwar sind auch hier noch Fragen offen, aber das war vermutlich legal.
Allerdings hat die Polizei diese Daten auch zur Aufklärung von Störungen der rechten Demo durch linke Sitzblockaden benutzt. Das hätte sie nur tun dürfen, wenn auch die Blockaden als "Straftaten von erheblicher Bedeutung" eingestuft würden - was fernliegend ist.
Für die "Erheblichkeit" von Straftaten gibt es zwar keine messerscharfe Definition. Umso mehr ist aber rechtsstaatliches Fingerspitzengefühl erforderlich, das gewöhnlich eher bei Richtern als bei Polizisten vermutet wird. Es ist deshalb rechtspolitisch notwendig, dass der Zugriff auf einen derartigen Datenpool ebenfalls richterlich genehmigt werden muss. Die Strafprozessordnung ist entsprechend zu ergänzen.
Richtervorbehalte werden zwar oft als Feigenblatt kritisiert, weil die Richter auf korrekte Informationen der Polizei angewiesen sind. Bei der Prüfung, ob gesetzliche Voraussetzungen eingehalten wurden, kommt es aber auch auf Rechtskenntnis an. Eine Ausweitung des Richtervorbehalts auf die Weitergabe von Daten wäre also mehr als eine symbolische Verbesserung.
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