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■ KirchensteuerAuch Gottlose zur Kasse

Karlsruhe (dpa) – Kirchensteuer darf auch bei konfessionslosen Arbeitslosen abgezogen werden. Die Berücksichtigung des sogenannten Kirchensteuer-Hebesatzes sei grundsätzlich verfassungsgemäß, solange die Mehrheit der Arbeitnehmer noch einer Kirche angehöre, entschied das BVG.

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