: Keine Akteneinsicht
Kassel (ap) - Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die vom Arbeitgeber geführten Personalakten der Arbeitnehmer einzusehen. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Kassel können der Vorsitzende des Betriebsrats oder sein Stellvertreter aber Einblick nehmen in die Beurteilungsunterlagen über die Leistungen der Arbeitnehmer. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 1 ABR 63/87).
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