■ Mit der Entschädigungswelle auf du und du: Kein Wasser, kein Geld
Berlin (taz) – Wer trocken geblieben ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. In den Niederlanden ist der Streit um Finanzhilfen für Hochwassergeschädigte voll entbrannt. Nur wer Opfer der Fluten wurde, bekommt Geld aus dem staatlichen „Rampenfonds“: Privathaushalte erhalten 500 Gulden, Unternehmer bis zu 2.000, wenn sie nach 1993 zum zweitenmal „Land unter“ melden mußten. Damit gehen die über 15.000 Betriebe, die vorsorglich evakuiert wurden, leer aus. Ihre Umsatzeinbußen von umgerechnet 1,35 Milliarden Mark zählen nicht.
Im Gegensatz zu den Geschädigten an der Maas, die überschwemmt worden sind, stehen somit die Unternehmer, die „nur evakuiert“ wurden, am Ende mit leeren Händen da. „Die Umsatzverluste sind bei niemandem durch Versicherungen gedeckt“, so ein Sprecher der Handelskammer in Tiel. Allein die Evakuierung jedoch habe umgerechnet etwa 180 Millionen Mark gekostet. Frits Bolkenstein, Fraktionschef der rechtsliberalen Regierungspartei VVD, findet die Entscheidung richtig: „Umsatzschäden sind schwierig zu berechnen. Das Leben ist nun mal nicht ohne Risiko.“
In der Bundesrepublik wird wahrscheinlich aus der „schnellen und unbürokratischen staatlichen Hilfe“ auch 1995 nichts. Finanzhilfen für Geschädigte sind vor allem Ländersache. Nordrhein-Westfalen stellt für hochwassergeschädigte, hilfsbedürftige Personen, denen Steuererleichterungen nicht helfen, zehn Millionen Mark zur Verfügung, um Schäden zu beseitigen und Hausrat wiederzubeschaffen. Bayern will diesmal 4,55 Millionen als „Soforthilfe“ bereitstellen, nur einen Teil allerdings als „Notstandsbeihilfen“ in Form von Zuschüssen. Erst wenn Geschädigte „alle anderweitig zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft“ haben, soll staatliche Hilfe gewährt werden. Billigmaßnahmen auch in Rheinland-Pfalz: Die „Soforthilfe“ steht hier noch nicht fest, aber schon 1994 wurden, gemessen an dem geschätzten Gesamtschaden von 500 Millionen, „Peanuts“ (10 Millionen Mark) bewilligt. Hilfeberechtigt sind 1995 Privatleute nur, wenn sie „trotz Vorsorge und versuchter Selbsthilfe ... unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind“. Madeja/Hera
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