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Kein Schutz vor DVU-Post

■ OLG: Wurfsendungen auch gegen Empfänger-Willen

Wer dick und fett über seinen Briefkasten „Werbung einwerfen verboten!“ schreibt, der hat noch lange kein Recht darauf, daß tatsächlich keine Werbung in den Kasten flattert - schon gar nicht, wenn der Absender die rechtsextreme DVU ist. So jedenfalls sieht es der sechste Senat des Bremer Oberlandesgerichts und nahm damit ein Urteil zurück, das das Landgericht am 30. November 1989 gegen die DVU gesprochen hatte.

Ein Bremer Student hatte die DVU verklagt, weil die Post ihm Hauswurfsendungen des „Nationalzeitungs„-Herausgebers Gerhard Frey in den Briefkasten geworfen hatte, obwohl er sich mit dem Aufkleber deutlich jede Art von Werbung verbeten hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte zwar, daß die „Beeinträchtigung der räumlich-gegenständlichen Sphäre des Haus- oder Wohnungseigentümers, die in dem Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial besteht“, auch für politische Reklame gegeben ist, sah im konkreten Fall jedoch keine Möglichkeit, die unerwünschte Zustellung zu verhindern

Denn die Post bestätigte dem Gericht, daß sie sich grundsätzlich nicht um die Werbeunlunst ihrer Postempfänger kümmert. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Baden -Württemberg war ihr am 24. April 1990 zugestanden worden, „bis zu durchschnittlich zwei Wurfsendungen im Monat auch bei eindeutig durch Aufschrift oder Aufkleber an Hausbriefkästen erklärten Annameverweigerungen zuzustellen.“ Die einzige Möglichkeit der DVU, auf die Reklame-Verweigerer Rücksicht zu nehmen, hätte, so die Bremer Oberlandesrichter, somit darin bestanden, statt der Post eine private Firma mit der Verteilung zu beauftragen.

Doch nach Befragung zweier privater Verteilfirmen kamen die Richter zu der Überzeugung, daß sich niemand finden würde, der eine bundesweite flächendeckende Verbreitung ihrer Parteireklame gewährleisten könnte.

„Da die DVU in weiten Teilen der Bevölkerung für eine rechtsradikale Partei gehalten wird, ist es bereits zweifelhaft, ob sie überhaupt eine Verteilfirma finden würde“, heißt es weiter im Urteil. Ein Revision wurde nicht zugelassen.

Ase

(Aktenzeichen: 6 U 1/90).

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