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Kein Geld für fremdes Sperma

Für die künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Dritten (heterologe Insemination) gibt es gegenwärtig noch keinen juristischen Rahmen. Umstritten ist, ob diese Methode der Fortpflanzungsmedizin künftig überhaupt erlaubt sein soll. Besondere Bedeutung kommt deshalb einem Urteil des niedersächsischen Sozialgerichts zu. Danach müssen Krankenkassen die heterologe Insemination nicht finanzieren. Ein Ehepaar hatte seine Krankenkassen auf Kostenerstattung der heterologen Insemination in Höhe von 4.500 Mark verklagt. Die Richter begründeten die Ablehnung der Klage damit, daß die Sterilität des Ehemannes durch die künstliche Befruchtung der Ehefrau nicht geheilt werden könne und er nicht Gegenstand der ärztlichen Behandlung gewesen sei. Auch die Krankenkasse der Ehefrau müsse die Kosten nicht übernehmen, da die Frau selbst völlig gesund gewesen sei.

dpa